Zu den familienrechtlichen Angelegenheiten gehören u. a.:
Ein Antrag auf Ehescheidung kann beim Familiengericht gestellt werden, sobald Ehegatten ein Jahr voneinander getrennt gelebt haben, also keine häusliche Gemeinschaftmehr bestanden hat.
Grundsätzlich kann die Trennung auch innerhalb der Ehewohnung herbeigeführt werden. Wichtig ist nur, dass kein gemeinsames Wirtschaften mehr erfolgt.
Kurzzeitige Versöhnungsbemühungen unterbrechen den Ablauf des Trennungsjahres nicht, längere Versöhnungsbemühungen führen jedoch dazu, dass das Trennungsjahr gegebenenfalls erneut beginnt.
Folgende Unterlagen benötigen wir zur Stellung eines Ehescheidungsantrages:
Im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens wird zwingend der sog. Versorgungsausgleich (Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften) durchgeführt.
Das bedeutet, dass derjenige Ehegatte, der in der Ehe höhere Anwartschaften auf Rente, Pensionen etc. erworben hat, dem anderen Ehegatten so viele Anrechte auf Altersversorgung übertragen muss, dass beide Ehegatten – immer nur bezogen auf die Ehezeit – mit der Scheidung gleich hohe Anrechte haben.
Die Durchführung des Versorgungsausgleich organisiert das Familiengericht im Rahmen der Ehescheidung von Amts wegen unter Beteiligung der Rentenversicherungsträger.
Bei einer Ehezeit von unter drei Jahren findet der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines der Eheleute statt.
Sollte die Differenz der Anrechte gering sein, findet ein Ausgleich oft nicht statt.
Achtung!
Als Dauer der Ehezeit gilt für die Berechnung des Versorgungsausgleichs der erste Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum Letzten des Monats vor Zustellung des Ehescheidungsantrags. Es unterfallen daher grundsätzlich auch während der Trennung (vor Rechtshängigkeit des Ehescheidungsverfahrens) erworbene Anwartschaften dem sog. Halbteilungsgrundsatz. Vor diesem Hintergrund ist von einem „Hinausschieben“ der Ehescheidungsantragstellung nach Ablauf des Trennungsjahres regelmäßig abzuraten.
• Vermögensauseinandersetzung unter Ehegatten
• Zugewinnausgleich
Wir Berechnung Ihre Unterhaltsansprüche, bzw. -verpflichtungen und vertreten Ihre Interessen ggf. sowohl außergerichtlich, als auch gerichtlich.
In gerichtlichen Verfahren ist eine anwaltliche Vertretung für beide Seiten wegen der Schwierigkeit der Berechnung von Unterhaltsansprüchen zwingend gesetzlich vorgeschrieben.
Unterhaltsberechnungen erfolgen z. B. in Bezug auf:
Mehr Infos zum Thema Unterhalt finden Sie auf der Homepage des Thüringer Oberlandesgerichts unter dem Stichwort unterhaltsrechtliche Leitlinien:
Die Höhe des Kindesunterhaltes richtet sich zum Einen nach der Höhe des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen und zum Anderen nach dessen Leistungsfähigkeit.
Die Selbstbehaltssätze (Freibetrag, der dem Unterhaltspflichtigen vom bereinigten Einkommen nach Abzug der Unterhaltsbeträge mind. verbleiben soll) wurden zum 01.01.2020 erhöht. Für den Kindesunterhalt beläuft er sich nunmehr auf
Trotz dieser Grenzen kann sich eine Unterhaltsverpflichtung aufgrund sog. gesteigerter Erwerbsobliegenheit jedoch auch ergeben, wenn keine oder nur eine verminderte Leistungsfähigkeit besteht.
Besonderheiten gelten bei einer Betreuung umparitätischen Wechselmodell.
Wir raten dringend davon ab, Unterhaltsansprüche ohne jegliche Beratung anzuerkennen, bzw. zu vereinbaren!
Gerade in Sorgerechtsangelegenheiten ist oftmals großes Einfühlungsvermögen notwendig.
Wir beraten und vertreten Sie sowohl außergerichtlich, als auch gerichtlich, z. B. bei Umgangs- oder Aufenthaltsbestimmungsrechtsangelegenheiten, wobei wir Ihnen gern helfen, möglichst eine einvernehmliche Lösung, welche dem Wohle des Kindes gerecht wird, zu erarbeiten.
Oftmals ist in Fällen von Sorgerechtsstreitigkeiten eine schnelle Lösung gefordert. In solchen Fällen leiten wir sog. Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ein. Dadurch wird schnell eine – zunächst vorläufige – Regelung getroffen, ohne dass erst ein langes und schwieriges Verfahren durchgeführt werden muss. Das sog. „Hauptsacheverfahren“, welches bspw. den Umgang oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht sodann endgültig klärt, findet dazu teilweise parallel statt, wobei für die Dauer des (dann häufig langwierigen) Verfahrens die vorläufige Regelung des Eilverfahrens gilt.
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• Umgangsstreitigkeiten
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